Folgende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 09.05.2014 geändert und bestätigt:
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen SC Teutonia 1912 Kohden (Körperschaft) und hat seinen Sitz in Nidda – Kohden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist unter VR 1999 beim Vereinsregister Friedberg eingetragen.
4. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen, für sich und seine
Vereinsmitglieder vorbehaltlos die hauptsatzung diese Bundes und die Satzungen seiner fachverbände
an.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Fußball.
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e. V.
b) zuständigen Landesverband
c) zuständigen Spitzenverband des DSB
§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
1. Die Farben des Vereins sind Rot / Schwarz
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Urkunden oder Vereinsehrennadeln o.ä. verliehen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)
3) Jugendliche (14-17 Jahre)
4) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6
Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der
Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.
Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist
dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss
kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig
entscheidet.
d) den Tod des Mitgliedes.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im
Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen.
4. Die Tagesordnung sollte enthalten:
a) Bericht des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Neuwahl des Vorstands;
d) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers, die von der
Jugendversammlung gewählt sind;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern;
f) Veranstaltungskalender;
g) Haushaltsvoranschlag;
h) Anträge;
i) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung
ist bei jeder Frequenz beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden mit Stimmemehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % aller Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht in der Regel aus:
der/dem 1. Vorsitzenden;
der/dem 2. Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in bzw. Rechner/in;
dem/der Schriftführer/in;
dem/der Pressewart/in;
dem/der Sportwart/in;
dem/der Jugendwart/in;
und den Beisitzern
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen
Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§10 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung. (Falls vorhanden)
3. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft an die Stadt Nidda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zur Förderung des Sports.
Diese Satzungsänderung ersetzt alle vorhergehenden Satzungenund Satzungsversionen des Vereins.